Vollgusskrone

Die Vollgusskrone

Wenn ein Zahn im Seitenzahnbereich durch Schäden so geschädigt ist, daß der Schaden nicht mehr durch Füllungen beseitigt werden kann, kommt die Vollgusskrone zum Einsatz. Sie besteht nicht, wie oft angenommen, aus purem Gold, sondern in der Regel aus hochgoldhaltigen Legierungen. Vollgusskronen besitzen eine besonders lange Haltbarkeit und gute Verträglichkeit. Die Metalllegierung schimmert gold- oder silberfarben. Form und Gestalt eines geschädigten Zahnes können mittels einer Vollgußkrone rekonstruiert werden. Der Zahn erhält wieder seine Stabilität.

Vorbereitung, Anfertigung und Einsetzen der Vollgusskrone erfordern aufwändige Präzisionsarbeit. Bis zum Einsetzen der Krone sind deshalb mehrere Behandlungsschritte erforderlich. Zuerst wird die Karies entfernt, der Zahn bekommt eine Aufbaufüllung und wird für die Überkronung vorbereitet, indem ein Präzisionsabdruck genommen wird, der als „Vorlage“ dient. Eventuell können noch einige zusätzliche unterstützende Maßnahmen zur genaueren Bissbestimmung (Funktionsanalyse) als Vorgaben für den Zahntechniker notwendig sein.

Für die Anfertigung der Krone benötigt der Zahntechniker einige Tage. Für diese Zeit wird der Zahn zum Schutz mit einem Provisorium versorgt. Ist die Krone schließlich fertig, wird das Provisorium entfernt, der Zahn für das Einsetzen vorbereitet, die Krone geprüft, angepasst und danach mit Spezialzement unter eingesetzt.

Je nach Art und Umfang der Kronenversorgung bezuschussen die gesetzlichen Krankenversicherungen die Versorgung prozentual – gemäß der Bonusregelung. Verblendungen gehören aber nicht generell zu den Leistungen, die von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen werden. Im Oberkiefer ist die Verblendung bis einschließlich Zahn fünf, im Unterkiefer bis einschließlich Zahn vier Vertragsleistung. Verblendungen an den nachfolgenden Zähnen müssen Patienten selbst bezahlen.

Patienten erhalten vor der Behandlung einen individuell ausgearbeiteten Heil- und Kostenplan sowie weitergehende Informationen. Für Privatpatienten gelten die jeweils mit der privaten Kasse getroffenen Vereinbarungen.