Inlays – Kronen – Brücken

Die steuerliche Absetzbarkeit des Zahnersatz-Eigenanteils

Patienten können unter bestimmten Voraussetzungen ihren Eigenanteil als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend machen, falls die GKV nicht den vollen Betrag für spezielle zahnärztliche Leistungen übernimmt. Siehe § 33 des Einkommensteuergesetzes (EstG). Die privaten Kosten für Zahnersatz – dazu zählen Kronen, Brücken, Füllungen oder Prothesen – reduzieren so das zu versteuernde Einkommen. Aber

Achtung: Die Kosten müssen die zumutbare Eigenbelastung übersteigen! Dieses Gesetz findet übrigens nicht nur im zahnärztlichen Bereich, sondern auch bei allen Krankheitskosten Anwendung.

Die Fahrtkosten zum Zahnarzt zählen übrigens auch zu den Krankheitskosten und können abgesetzt werden.

Beispiel:
Ein Familienvater mit drei Kindern und einem Brutto-Monatseinkommen von 1.500 € (18.000 € pro Jahr) hätte einen Grenzbetrag von einem Prozent seines Jahreseinkommens, also 180 € pro Jahr. Wenn sein Eigenanteil für Zahnersatz, -kronen oder -füllungen diese Grenze überschreitet, werden alle darüber liegenden Kosten als „außergewöhnliche Belastung“ von dem zu versteuernden Einkommen abgezogen.

Tipp:
Genauere Informationen darüber geben Steuerberater, Lohnsteuerhilfeverein oder auch das Finanzamt.

Gruppe
Beträge laut § 33 EstG
bis
15.340 €
bis
51.130 €
über
51.130 €
Alleinstehende
5 %
6 %
7 %
Verheiratete
4 %
5 %
6 %
Steuerpflichtige
mit 1 oder 2 Kindern
2 %
3 %
4 %
Steuerpflichtige mit 3 oder mehr Kindern
1 %
1 %
2 %